In bestimmten medizinischen Situationen übernehmen gesetzliche Krankenkassen die Kosten für notwendige Fahrten zu Behandlungen. Damit Sie bestens informiert sind, haben wir die wichtigsten Punkte für Sie zusammengefasst
Die Krankenkassen übernehmen die Kosten für Fahrten, wenn diese medizinisch notwendig sind und im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse stehen. Dazu gehören beispielsweise:
Stationäre Behandlungen: Fahrten zu voll- oder teilstationären Krankenhausaufenthalten.
Ambulante Operationen: Wenn durch die ambulante Behandlung eine stationäre Aufnahme vermieden wird.
Serienbehandlungen: Regelmäßige Fahrten zur Dialyse oder onkologischen Strahlen- und Chemotherapien.
Fahrten für mobilitätseingeschränkte Personen: Versicherte mit Schwerbehindertenausweis (Merkzeichen „aG“, „Bl“ oder „H“) oder mit Pflegegrad 3 (bei dauerhafter Mobilitätseinschränkung), 4 oder 5.
1.Ärztliche Verordnung: Ihr Arzt stellt Ihnen eine „Verordnung einer Krankenbeförderung“ (Muster 4) aus.
2.Genehmigung der Krankenkasse: Je nach Fall muss die Fahrt vorab von Ihrer Krankenkasse genehmigt werden.
3.Nachweise: Bewahren Sie alle Belege und Quittungen auf, insbesondere wenn Sie die Kosten zunächst selbst tragen und eine Erstattung beantragen möchten.
Bei Fahrtkosten für medizinisch notwendige Beförderungen (z.B. zum Arzt, zur Therapie) müssen gesetzlich Versicherte eine Zuzahlung leisten, unabhängig vom Alter. Diese beträgt 10% des Fahrpreises, jedoch mindestens 5 Euro und maximal 10 Euro pro Fahrt.
Zuzahlungspflicht: Sie zahlen für jede Fahrt eine Zuzahlung von 10% des Fahrpreises.
Mindest- und Höchstbetrag: Die Zuzahlung beträgt mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro pro Fahrt.
Unabhängigkeit von Alter und Art des Transports: Die Zuzahlungspflicht gilt unabhängig vom Alter (auch für Kinder und Jugendliche) und von der Art des Transports (z.B. Taxi, Krankentransportwagen).
Tatsächlich entstandene Kosten: Die Zuzahlung darf jedoch nicht höher sein als die tatsächlich entstandenen Fahrtkosten.
Beispiele für Zuzahlungspflicht: Fahrten zur Dialyse, Chemotherapie, Strahlentherapie oder zu sonstigen ambulanten Behandlungen.
Befreiung: Eine Befreiung von der Zuzahlung ist möglich, wenn die Belastungsgrenze überschritten wird.